Zusatzversorgungsrecht
1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Sitz in Karlsruhe hat mit Wirkung zum 01.01.2002 ihr Versicherungssystem umgestellt. Das sogenannte Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und auf ein sogenanntes Punktemodell umgestellt.
Gleichzeitig erhebt die VBL seit 01.01.2002 von beteiligten Arbeitgeber eine Pauschale „Sanierungsgeld“.
§ 65 der neuen Satzung der VBL bestimmt hierzu u.a.:
§ 65 Sanierungsgeld
(1) 1Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamt-versorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient.
2Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit des dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Bartwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich überschreitet.
3Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. ...
2. Unsere Rechtsanwaltssozietät hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass wir die von der VBL betriebene Erhebung der Sanierungsgeldzahlungen aus vielfachen Gründen für rechtswidrig erachten.
Wir haben von Anfang an gerügt, dass unseres Erachtens insbesondere die Belastung der Arbeitgebergruppe der kommunalen Arbeitgeber sowie der Arbeitgebergruppe der sonstigen Beteiligten durch das geforderte Sanierungsgeld gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, da sich hinter der von der VBL generierten Gruppenbildung u.E. eine massive Querfinanzierung zugunsten des Bundes verbirgt.
Wir haben dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zugunsten des Bundes eine Querfinanzierung von jährlich 320 Millionen € erfolgte. Dieser Sachverhalt verstößt u.E. massiv gegen den Grundsatz der Verteilungs-gerechtigkeit und somit zugleich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG.
Die das Sanierungsgeld betreffenden Satzungsregelungen wurden u.E. auch nicht tarifvertraglich vorgegeben, zumal die Gruppe der sonstigen Beteiligten an den Tarifverhandlungen gar nicht beteiligt waren, sondern im Verwaltungsrat der VBL majorisiert wurden. Tatsächlich handelt es sich u.E. bei den einschlägigen Satzungsregelungen um von der VBL generierte reine Binnenregelungen für die beteiligten Arbeitgeber.
Wir sind auch der Rechtsauffassung, dass verfassungsrechtlich geboten ist, die von der VBL generierten Satzungsregelungen auf die Grundlage einer gesetzlichen Regelung zu stellen. Es ist rechtlich allgemein anerkannt, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts für ihre Gründung und ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf, welche hinsichtlich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fehlt. Für eine Sonderbehandlung der VBL besteht kein berechtigter Grund.
3. Nach heftiger Kritik gegen die von der VBL zum 01.01.2002 generierte Satzungsregelung zum Sanierungsgeld - insbesondere durch kommunale Arbeitgeber sowie sogenannte „sonstige beteiligte Arbeitgeber“ erging mit Wirkung zum 01.10.206 die 7./ 9. Satzungsänderung. Damit bestätigte die VBL mittelbar, dass die vormaligen Sanierungsgeldregelungen im Zeitraum 2002 bis einschließlich 2005